Wie der Fiskus an den Kosten beteiligt werden kann

Spätestens jetzt ist es Zeit, den eigenen Garten wieder in Ordnung zu bringen. Wer dabei fremde Hilfe in Anspruch nimmt, kann die Kosten bei der Einkommen­steuer­erklärung geltend machen. Darauf weist der Hauseigentümer­verband Haus & Grund Deutschland hin. Grundsätz­lich bietet das Steuer­recht Eigen­heimern zwei Möglich­keiten: zum einen den Steuer­bonus für die Inanspruch­nahme haus­halts­naher Dienst­leistungen, zum anderen den Steuer­bonus für Hand­werker­leistungen.

Haushalts­nahe Dienst­leistungen sind Arbeiten, die im Garten normaler­weise von den Haushalts­mitgliedern selbst erledigt werden, wie beispiels­weise Hecken­schneiden, einfache Beet­pflege oder auch regel­mäßiges Rasen­mähen. Aufwendungen hierfür können in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von bis zu 20.000 Euro) pro Jahr von der Steuer­schuld abgezogen werden. Muss hingegen ein Zaun neu gezogen oder ein Gartenweg repariert werden, so kommt ein Steuer­abzug für Handwerker­leistungen von maximal 1.200 Euro (20 Prozent von 6.000 Euro jährlich) in Betracht. Dabei sind stets nur die reinen Arbeits­kosten begünstigt, also keine Material­kosten. Sofern über derartige Arbeiten dann auch eine Rechnung und ein Nachweis über die unbare Zahlung vorliegen, erkennen die Finanz­ämter die Ausgaben rund um das selbst­genutzte Haus oder die Wohnung steuer­mindernd an. Dabei können die Ausgaben für Dienst­leistungen und Handwerker­leistungen nebeneinander geltend gemacht werden.